Rechtliches · AGB
Allgemeine Lieferbedingungen
der H-E-P Elektroprojektierung, Inhaber Jörg Heiermann, Meiersmattstraße 2a, 77948 Friesenheim (nachfolgend „H-E-P“) für Lieferungen von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen.
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich. Von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu jeglichem Zeitpunkt vorgebrachte abweichende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend „Kunde“ genannt) sind nur gültig, wenn sie von H-E-P ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Ein Vertrag zwischen der H-E-P und dem Kunden kommt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der H-E-P, in der diese die Annahme der Bestellung erklärt (Auftragsbestätigung), beim Kunden zustande. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Alle Erklärungen in Textform, die durch elektronische Medien übermittelt oder auf diesen aufgezeichnet werden, sind schriftlichen Erklärungen gleichgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen (§ 305b BGB).
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der H-E-P. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner gemeinsam eine Regelung anstreben, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Umfang der Lieferungen von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der H-E-P ergibt sich abschließend aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung und deren etwaigen Anlagen und/oder den darin in Bezug genommenen Unterlagen. Dort nicht aufgeführte Waren und/oder Leistungen können dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sie zur Vertragserfüllung notwendig sind. Soweit die H-E-P technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss der Haftung, soweit nicht Abschnitt 16 Abs. 2 etwas anderes bestimmt.
3. Angebote und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. H-E-P behält sich das Recht vor, Daten in den technischen Unterlagen jederzeit zu ändern. Alle Angebote sind vertraulicher Natur. Ihr Inhalt darf nur Personen zur Kenntnis gebracht werden, die damit befasst werden.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen – wie Zeichnungen, Entwürfen, Schaltplänen und Kostenvoranschlägen – vor, die sie der anderen zur Verfügung stellt. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an und wird diese Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben wurden. Auf Verlangen der H-E-P sind diese Unterlagen zurückzugeben, wenn entsprechende Aufträge nicht zustande kommen.
4. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto FCA, Meiersmattstr. 2a in 77948 Friesenheim, gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Verpackung, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne jeden Abzug.
Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Frachtkosten, Versicherungsprämien, Verpackung, Gebühren für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie für Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle und dergleichen, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, zu tragen oder gegen entsprechenden Nachweis an H-E-P zu erstatten, falls H-E-P dafür haftet. Die Kosten für den Transport (einschließlich Verpackung, Versand und Versicherung) werden – sofern zutreffend – auf der Rechnung ausgewiesen.
Die H-E-P behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn sich zwischen Angebotsabgabe und vertraglich vereinbarter Leistung die Lohnsätze oder Rohstoffpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ferner, wenn:
- die Lieferfrist aus einem in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Grund nachträglich verlängert worden ist, oder
- sich die Art oder der Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen geändert hat, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren hat, weil die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Kunden am Sitz der H-E-P gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Forderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder dies vorher mit der H-E-P vereinbart wurde.
Die Zahlungsverpflichtung gilt als erfüllt, sobald der Betrag auf dem Konto der H-E-P gutgeschrieben ist.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Leistungen aus Gründen, die H-E-P nicht zu vertreten hat, verzögert oder verhindert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch des Liefergegenstandes nicht unmöglich machen.
Wird die Vorauszahlung oder die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht vertragsgemäß geleistet, so kann die H-E-P am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten und ist in beiden Fällen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Kunde, gleich aus welchem Grund, mit einer Zahlung in Verzug oder muss die H-E-P aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen Umständen ernsthaft befürchten, Zahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, so ist die H-E-P, unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte, berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und die versandbereite Ware zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der H-E-P ausreichende Sicherheit geleistet wurde. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande oder wird der H-E-P keine ausreichende Sicherheit geleistet, ist die H-E-P berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so kommt er ohne Mahnung mit Ablauf des vereinbarten Fälligkeitsdatums in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Während des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 2 BGB). Daneben kann H-E-P die Verzugspauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der H-E-P aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum der H-E-P (Vorbehaltsware).
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Einbau beim Endkunden) entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an H-E-P ab; H-E-P nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für H-E-P vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht H-E-P gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt H-E-P das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken ausreichend zu versichern. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde H-E-P unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf das Eigentum der H-E-P hinzuweisen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H-E-P berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. H-E-P verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten, wie z. B. und nicht beschränkt auf Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die mit der Bestellung geschuldeten Zahlungen geleistet, eine etwa vereinbarte Sicherheit beigebracht und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Lieferungen dem Besteller mitgeteilt ist. Ist eine Lieferfrist festgelegt, so ist dieser Termin der letzte Tag einer Lieferfrist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, wie z. B. die Bekanntgabe von Spezifikationen, erfüllt hat. Der Liefertermin wird angemessen verlängert:
- wenn die von H-E-P für die Vertragserfüllung benötigten Informationen nicht vollständig und rechtzeitig vorliegen oder wenn der Kunde diese Informationen nachträglich ändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
- wenn Hindernisse eintreten, die H-E-P trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder öffentlichen Stellen, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Materialmangel. In solchen Fällen haftet H-E-P nicht für daraus entstehende Schäden;
- wenn der Kunde oder ein Dritter mit den von ihm auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Kosten, die H-E-P nicht zu vertreten hat und die durch eine Verlängerung der Lieferfrist entstanden sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Verzug
Die H-E-P gerät nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug.
Der Kunde ist berechtigt, eine Entschädigung für verspätete Lieferungen zu verlangen, wenn die Verspätung nachweislich durch die H-E-P verursacht wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung nachweisen kann. Wird der Kunde durch eine Ersatzlieferung entlastet, entfällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 %, im Ganzen aber nicht mehr als 3 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen des Verzugs begründen keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung. Nach Erreichen der maximalen Verzugsentschädigung hat der Kunde der H-E-P schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die H-E-P zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern.
Die H-E-P haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Belieferung durch ihre Lieferanten verursacht werden, sofern H-E-P ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistung hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer denen, die in den Klauseln über die Lieferfrist ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Einschränkungen gelten nicht in den Fällen des Abschnitts 16 Abs. 2.
8. Verpackung
Die Verpackung wird von der H-E-P gesondert in Rechnung gestellt und ist nicht rückgabefähig. Wird sie jedoch als Eigentum der H-E-P deklariert, so ist sie vom Kunden frachtfrei an den Versandort zurückzusenden.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den gültigen INCOTERMS 2020 auszulegen. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die H-E-P nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Verlassens des Werkes auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.
10. Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind H-E-P rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss einer Versicherung gegen Risiken jeglicher Art obliegt dem Kunden.
Der Versand erfolgt FCA Meiersmattstr. 2a, 77948 Friesenheim gemäß Incoterms 2020, sofern nicht anders vereinbart. Die Verpackung wird von der H-E-P gewählt.
Sendungen, die einen Transportschaden aufweisen, dürfen nur mit einem qualifizierten Vorbehalt (genaue Angabe des Schadens) angenommen werden. Dieser Vorbehalt muss auch vom Fahrer unterschrieben werden. Äußerlich sichtbare Schäden müssen mit Fotos dokumentiert werden. Beschädigte Ware muss gesichert und mit der Originalverpackung ergänzt werden. Transportschäden sind der H-E-P unverzüglich und mit hoher Priorität schriftlich unter dem zwingenden Vermerk „Transportschaden“ zu melden. Zur Feststellung des Sachverhalts und zur Wahrung aller Rechte ist unverzüglich der Spediteur und/oder der Frachtführer zu informieren.
11. Prüfung und förmliche Abnahme der Warenlieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen
Die H-E-P verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen vor dem Versand zu prüfen, soweit dies üblich ist. Wünscht der Kunde eine weitergehende Prüfung, so ist diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
Der Kunde hat die gelieferte Ware und die erbrachten Leistungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich bei der von H-E-P angegebenen Servicestelle zu rügen (§ 377 HGB). Mängel, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei Mängelrügen wird die H-E-P diese so rasch wie möglich beheben und der Kunde hat der H-E-P Gelegenheit dazu zu geben. Für die Durchführung einer förmlichen Abnahme und die Festlegung der damit verbundenen Bedingungen bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Daher muss ein Abnahmeverfahren wie z. B. FAT/SAT einvernehmlich vereinbart werden, um anwendbar zu sein.
12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
Gewährleistungsfrist für handelsübliche Qualität
Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die handelsübliche Beschaffenheit beträgt 12 Monate. Danach sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Lieferung ab Werk oder gegebenenfalls mit der vereinbarten förmlichen Abnahme des Liefergegenstandes und der zu erbringenden Leistungen. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die H-E-P nicht zu vertreten hat, so endet die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der handelsüblichen Qualität spätestens 15 Monate nach Rechnungsdatum.
Die Fristverkürzung gilt nicht in den Fällen des Abschnitts 16 Abs. 2, nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), und nicht für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch nicht von der H-E-P anerkannte Fachkräfte vornehmen lassen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und der H-E-P Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, bessert die H-E-P auf schriftliche Aufforderung des Kunden so rasch als möglich nach ihrer Wahl aus oder ersetzt sie. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der H-E-P über, sofern sie nicht ausdrücklich auf dieses Eigentum verzichtet. Die H-E-P übernimmt die in ihrem Werk anfallenden Nachbesserungskosten, Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kann die Nachbesserung nicht im Werk der H-E-P durchgeführt werden, trägt der Kunde die Kosten von Arbeiten, welche nicht im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Teile stehen; die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Aufwendungen für Aus- und Einbau (§ 439 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
Ausschluss der Mängelhaftung
Von der Gewährleistung und Haftung der H-E-P ausgeschlossen sind alle Mängel, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials entstanden sind, z. B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der H-E-P ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die H-E-P nicht zu vertreten hat. Für Schäden, die auf mangelhafte Software zurückzuführen sind, haftet H-E-P im Rahmen der Gewährleistung nur insoweit, als der Kunde keinen Einfluss auf diese Software hatte. Eine Einflussnahme ist insbesondere bei Softwareänderungen und/oder Kombination mit Fremdsoftware, bei jeder Art von Veränderung von Parametereinstellungen durch nicht speziell geschultes Personal und bei jeder von der Betriebsanleitung abweichenden Handhabung anzunehmen.
Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern
Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt die H-E-P die Gewährleistung und Haftung für Mängel nur im Umfang der Gewährleistungsverpflichtungen der Subunternehmer.
Ausschließlichkeit von Gewährleistungsansprüchen für handelsübliche Qualität
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in den Bestimmungen über Gewährleistung und Haftung für Mängel ausdrücklich genannten. Eine weitergehende Gewährleistung und/oder Haftung – insbesondere für etwaige Folgeschäden – ist ausgeschlossen, soweit nicht Abschnitt 16 Abs. 2 etwas anderes bestimmt.
Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche aus fehlerhafter Beratung und dergleichen oder aus der Verletzung von Nebenpflichten haftet H-E-P nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Übrigen nach Maßgabe des Abschnitts 16.
13. Nichterfüllung, Schlechtleistung und Konsequenzen
In allen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung – insbesondere wenn die H-E-P ohne rechtfertigenden Grund mit der Ausführung der Lieferungen und Leistungen so spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, oder wenn eine vertragswidrige Ausführung durch Verschulden der H-E-P eindeutig vorhersehbar ist, oder ist die Lieferung oder Leistung durch Verschulden der H-E-P vertragswidrig ausgeführt worden – ist der Kunde berechtigt, der H-E-P eine angemessene Nachfrist für die betroffene Lieferung oder Leistung unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts für den Fall der Nichterfüllung zu setzen. Lässt die H-E-P diese Nachfrist schuldhaft ungenützt verstreichen, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der vertragswidrig gelieferten oder zu liefernden bzw. vertragswidrig erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückerstattung der für diese Leistungen bereits geleisteten Zahlungen zu verlangen.
In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Kunden und hinsichtlich des Ausschlusses einer weitergehenden Haftung die Bestimmungen über den Ausschluss einer weitergehenden Haftung, wobei ein etwaiger Schadensersatzanspruch – außer in den Fällen des Abschnitts 16 Abs. 2 – auf 5 Prozent des Vertragspreises für die vom Rücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt ist.
14. Rücktritt durch den Kunden
Nachdem der Auftrag von der H-E-P mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne gesetzlichen oder vertraglichen Grund vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde dennoch vorzeitig vom Vertrag zurück oder kündigt er ihn, kann H-E-P als pauschalen Ersatz für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn folgende Prozentsätze des Auftragswertes verlangen:
- nach Auftragsbestätigung: 50 %,
- nach abgeschlossener und versandbereiter Montage: 80 %,
- nach Lieferung: 100 %.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass H-E-P kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. H-E-P bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
15. Beendigung des Vertrages durch die H-E-P
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf die Arbeiten der H-E-P erheblich einwirken oder die Ausführung nachträglich unmöglich wird, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der H-E-P das Recht zu, vom Vertrag oder von den davon betroffenen Teilen zurückzutreten.
Will die H-E-P vom Vertrag zurücktreten, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Im Falle der Auflösung des Vertrages hat die H-E-P Anspruch auf Bezahlung der bereits gelieferten Teile der Ware und der bereits erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zurückzuerstatten, wenn er dafür keine Gegenleistungen erhalten hat. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind – außer in den Fällen des Abschnitts 16 Abs. 2 – ausgeschlossen.
16. Ausschluss einer weitergehenden Haftung
(1) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren und erbrachten Leistungen entstanden sind und die in den allgemeinen Lieferbedingungen und den einzelnen Angeboten und Auftragsbestätigungen der H-E-P abschließend geregelt sind. Dieser Haftungsausschluss der H-E-P bezieht sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Auftragsverluste, entgangenen Gewinn und andere direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden.
(2) Die vorstehenden und alle übrigen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in diesen Lieferbedingungen gelten nicht
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der H-E-P,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit,
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17. Rückgriffsrecht der H-E-P
Kommt es durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder der von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzten oder beauftragten Personen zu Personen- oder Sachschäden bei Dritten und wird H-E-P aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist diese berechtigt, beim Kunden Rückgriff zu nehmen.
18. Höhere Gewalt
H-E-P ist dem Kunden gegenüber nicht haftbar oder verantwortlich und es wird nicht davon ausgegangen, dass sie ihre Verpflichtungen für einen Ausfall oder eine Verspätung verletzt hat, wenn ein solcher Ausfall oder eine solche Verspätung durch Handlungen außerhalb der Kontrolle von H-E-P verursacht wurde oder daraus resultiert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Naturereignisse,
- Überschwemmung, Feuer, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, vollständige oder teilweise Schließung von Zulieferbetrieben,
- Krieg, Invasion, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Drohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen,
- Streiks, Arbeitsniederlegungen oder -verlangsamungen oder andere industrielle Störungen,
- Engpässe oder Verzögerungen bei der Versorgung mit Rohstoffen,
- Maßnahmen von Regierungsbehörden, einschließlich Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder einer wesentlichen Erhöhung der Zölle,
- Pandemie oder Epidemie
(jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Im Falle einer Verzögerung der Leistung der H-E-P aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt hat die H-E-P so viel zusätzliche Zeit für die Leistung, wie unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erforderlich ist, und die H-E-P kann ihre Produktion und ihre Lieferungen nach billigem Ermessen auf alle ihre Kunden aufteilen.
19. Geistiges Eigentum
Die H-E-P behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von der H-E-P abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der H-E-P weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der H-E-P hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an die H-E-P zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
20. Ausfuhr und Embargo für Sekundärexporte
Das Embargo für Sekundärexporte gilt nur für Artikel, die auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung besonders gekennzeichnet sind. Die Wiederausfuhr dieser Waren ist aufgrund behördlicher Auflagen (z. B. des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) bzw. der für H-E-P geltenden Exportkontrollvorschriften verboten. Diese Verpflichtung geht auf den Käufer dieser Waren über und ist bei Weitergabe weiterzugeben.
Für die Einfuhr, den Weiterverkauf oder den Versand in ein anderes Land ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, alle lokalen und internationalen Re-Export-Bestimmungen zu befolgen.
Stellt sich bei der Durchführung der Lieferung und/oder Leistung heraus, dass der Kunde und/oder das Land der Kundenadresse sanktioniert ist, so ist der Einzelvertrag zwischen dem Kunden und H-E-P nichtig, ohne dass H-E-P zur Leistung verpflichtet ist und ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Kosten oder Schadenersatz zusteht.
21. Code of Conduct
H-E-P handelt rechtstreu, fair und verantwortungsvoll und erwartet dies auch von ihren Geschäftspartnern. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit H-E-P die jeweils geltenden Gesetze einzuhalten, insbesondere
- keine Form von Korruption oder Bestechung zu dulden oder sich daran zu beteiligen,
- das Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie die Vorschriften zu Exportkontrolle und Sanktionen zu beachten,
- die grundlegenden Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu achten, insbesondere keine Kinder- oder Zwangsarbeit einzusetzen, und für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen,
- die Vorschriften zum Umweltschutz und zum Datenschutz einzuhalten und vertrauliche Informationen zu schützen.
Verstößt der Kunde schwerwiegend gegen diese Pflichten und hilft er dem auch nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist ab, ist H-E-P berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn außerordentlich zu kündigen.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Kunde und die H-E-P sind bestrebt, etwaige Differenzen gütlich und einvernehmlich beizulegen. Für alle anderen Fälle gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausdrücklich ausgeschlossen sind das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der H-E-P (77948 Friesenheim). H-E-P ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Stand: 22. Oktober 2026